STATUTEN
ALLROUNDER BIKERS
§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Club führt den Namen „Allrounder Bikers“, hat seinen Sitz zurzeit in 1020 Wien, Wehlistraße 142/17-18
§ 2 Zweck des Clubs
- Der Club, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Aufgabe, alle Biker willkommen zu heißen, unabhängig von Motorrad-Typ bzw. der Fahrerart. Die 50 ccm sind auch willkommen.
- Gleichzeitig distanzieren wir uns von allen kriminellen und illegalen Aktivitäten. Wir sind bereit mit uniformierten Diensten Zusammenzuarbeiten, um die eigenen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie die Verkehrssicherheit und Motorradkultur zu vertiefen.
- Von der Tätigkeit des Vereines sind ausgeschlossen:
- parteipolitische Angelegenheiten
- regelmäßige Fürsorgetätigkeiten
- die Ausübung behördlicher Befugnisse
§ 3 Statuten Regelung des Clubs (In- und Ausland)
- Dieses Statut ist bei einer Gründung in anderen Ländern gültig, bzw. ist so an dieses Original anzupassen, dass in dem jeweiligen Land die gleichen Werte gelten, wie sie in diesem Statut geregelt sind. Diese Regelung ist weder im Original noch international änderbar!
- Der Stil des Logos und die Schriftart des Logos sind geschützt und nicht änderbar.
- Bei einer Gründung im Ausland darf auf der Weste links vorne nur die zusätzliche Aufschrift „C. BOSS“ (für Country Boss) getragen werden. Diese Regelung ist ausschließlich dem Obmann und dessen Stellvertreter vorbehalten. Diese Regelung gilt nicht als Gründungsmitglied in dem jeweiligen Land. Diese Regelung ist nicht änderbar.
- Wenn der Club im Ausland gegründet wird, sind die Gründungsmitglieder einzuladen. Bei Unmöglichkeit ist der Obmann und dessen Stellvertreter des Gründungslandes einzuladen (Österreich). Die Einladung muss mindestens 28 Tage vor der Gründung bekanntgegeben werden. Diese Regelung ist weltweit nicht änderbar.
- Sollte der Club in mehr als vier Ländern aktiv sein, sind alle zwei Jahre eine Obmanns Sitzung einzuberufen. Die Sitzung findet jedes Mal in einem anderen Land statt. Der jeweilige Obmann ist dafür zuständig, die anderen Obmänner inklusive der Gründungsmitglieder einzuladen. Die Einladung muss mindestens 28 Tage vorher bekanntgegeben werden.
- Beim Ableben eines Gründungsmitglieds oder eines Hohen Mitglieds bzw. eines Ehrenmitglieds haben alle Vorstandsmitglieder die letzte Ehre zu erweisen. Die Verständigung übernimmt der jeweilige Obmann des betreffenden Landes. Diese Regelung gilt auf Lebenszeit und ist nicht änderbar.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Clubs können alle Motorradfahrer mit behördlicher Genehmigung sein.
- Vor der Konstituierung des Clubs erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Gründer, nach der Konstituierung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt,
- wenn sich ein Mitglied über ein Jahr nicht am Clubgeschehen beteiligt,
- durch freiwilligen Austritt,
- auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn das Mitglied einen etwaigen Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate trotz schriftlicher Aufforderung nicht geleistet hat,
- auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Clubs schädigt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht,
- an den Hauptversammlungen des Clubs mit beschließender Stimme und
- an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen,
- sowie in den Vorstand gewählt zu werden.
- Die Weste bzw. die Kutte mit dem geschützten Logo zu tragen, wobei die gebogene Aufschrift vorne links „ALLROUNDER BIKERS“ mit dem Zusatz „THE BOSS“ nur den Gründungsmitgliedern vorbehalten ist. Diese Regelung ist weltweit nicht änderbar!
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- den Club Zweck zu fördern und
- etwaige Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- ihre aktuelle Adresse sowie E-Mail und Telefonnummer bekanntzugeben.
- die Weste bzw. die Kutte (Kosten: € 350,– inklusive zuzüglich der jährlichen Anpassung) beim Vorstand oder den Gründungsmitgliedern auf eigene Rechnung zu bestellen. Bei einem Ausscheiden aus dem Club gibt es keine Rückvergütung.
- Das geschützte Club Logo darf nicht missbräuchlich verwendet werden und muss bei Ausscheiden aus dem Club mit der Weste bzw. der Kutte zurückgegeben werden. Das Logo darf nicht weiterverwendet werden, insbesondere in sozialen Medien und in Form von Aufklebern. Eine Nichtbeachtung dieser Regel kann zur zur Anzeige und rechtlichen Schritten führen.
§ 6 Mittel zu Erreichung des Club Zweckes
- Die für den Club Zweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Buffets und ähnliches aufgebracht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
- Zweck des Clubs ist, dass sich die Mitglieder zusammenreffen, gemeinsame Ausfahrten machen, inkl. einem gemeinsamen Ausklang.
§ 7 Clubperiode
- Die Clubperiode beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
§ 8 Organe des Clubs
- Die Geschäfte des Clubs werden besorgt,
- von der Hauptversammlung
- vom Obmann, im Falle der Verhinderung durch den Stellvertreter
§ 9 Ordentliche Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt.
- Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen und erfolgt in der Regel per E-Mail.
- Die Hauptversammlung ist – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Clubs – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Pro Mitglied ist eine Stimme stimmberechtigt. Vertretungen sind unzulässig.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
- Der Hauptversammlung obliegt die,
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Obmannes bzw. den Stellvertreter und der Kassier/in nach Anhörung der Rechnungsprüfer.
- Wahl des Obmannes und der Stellvertreter.
- Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für ein Club Jahr.
- Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten.
- Beschlussfassung über die Auflassung des Clubs.
- Beschlussfassung über Anträge des Obmannes.
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter eingebracht wurden.
- Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
§ 10 Außenordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Club Vorstandsmitglieder oder von mindestens
einem Zehntel der Clubmitglieder schriftlich verlangt wird. - Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können erforderlichenfalls auch die in § 9 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 11 Club Vorstand
- Die Geschäfte des Clubs werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss dem Obmann übertragen werden, vom Vorstand besorgt.
- Zum Vorstand gehören,
- Obmann und dessen Stellvertreter (wird alle 5 Jahre gewählt)
- Kassier/in („Treasurer“) und dessen Stellvertreter, die vom Obmann auf unbestimmte Zeit bestellt werden.
- Schriftführer/in („Clerk“) und dessen Stellvertreter, die vom Obmann auf unbestimmte Zeit bestellt werden.
- Die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung werden vom Obmann, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Andernfalls findet 15 Minuten nach der angesetzten Ausschusssitzung eine zweite Sitzung statt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.
- Die Gründungsmitglieder haben im Vorstand auf Lebenszeit Stimmrecht und sind ein Teil des Vorstandes. Diese Regelung ist nicht änderbar!
- Die gebogene Aufschrift vorne links „ALLROUNDER BIKERS“ mit dem Zusatz „BOSS“ ist nur dem Obmann und dessen Stellvertreter vorbehalten. Diese Regelung ist nicht änderbar.
- Die Zusatz Aufschriften links vorne, wie z.B. „Treasurer“ für Kassier, oder „Clerk“ für Schriftführer, „Leader“ für Gruppenleiter oder „Honor Member“ für Ehrenmitglied usw., sind nur dem Vorstand zur Ernennung vorbehalten.
§ 12 Vertretung und Verwaltung des Clubs
- Der Obmann
- vertritt den Club nach außen.
- besorgt die Geschäfte des Clubs, soweit sie nicht der Hauptversammlung übertragen sind.
- führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Clubs.
- Der Schriftführer, der Kassier und deren Stellvertreter werden vom Obmann auf unbestimmte Zeit bestellt.
- Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Vorstands ist der Obmann verpflichtet, zum frühestmöglichen Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- Im Falle der Verhinderung wird der Obmann durch den Stellvertreter vertreten.
- Alle vom Club ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten unterzeichnen Obmann und Kassier. Es gilt daher das Vieraugenprinzip.
- Dem Kassier obliegt die,
- die Einhebung der Gelder des Clubs (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.),
- deren Verwendung nach den Beschlüssen der Cluborgane,
- die ordnungsgemäße Buchführung über das Clubvermögen.
- Die Gründungsmitglieder haben auf Lebenszeit Einsicht in die Finanzen. Diese Regelung gilt auch in anderen Ländern. Diese Regelung ist nicht änderbar.
- Im Falle der Verhinderung von Schriftführer und Kassier, werden deren Stellvertreter tätig. Der Stellvertreter des Schriftführers wird vom Obmann bestellt.
- Die zwei Rechnungsprüfer werden,
- von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vorstand mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Clubs im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Club bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 4 Punkt 3.
§ 13 Teilnahme an Clubversammlungen
- Über Einladung des Vorstandes können auch vereinsfremde Personen (uniformierte Dienste, motorradtechnisches Personal und ähnliche) an den Sitzungen des Clubs teilnehmen. Sie haben nur beratende Stimme
§ 14 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus dem Clubverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
- Jeder der streitenden Teile wählt zwei Clubmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzender hat dann doppelte Stimme.
- Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
- Die Entscheidungen sind dem Vorstand und Gründungsmitgliedern schriftlich zuzustellen.
§ 15 Auflösung des Clubs
- Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.
- Zu einem Beschluss über die freiwillige Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Bei Auflösung eines im Ausland tätigen Clubs ist eine Allgemeine Vorstand Sitzung einzuberufen. Die Einladung soll so schnell wie möglich überbracht werden.
- Im Falle einer behördlichen bzw. einer freiwilligen Auflösung fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Zweck (z.B. St. Anna Kinder Spital oder Krebshilfe Forschung).